Stunden
...bis zu unserem Schützenfest in Wethmar
am 07.06.2012 ab 14.00 Uhr !

Satzung


Aus Gründen der Lesbarkeit ist im Text dieser Satzung für Personen, Funktionen
und Amtsbezeichnungen die männliche Form gewählt  worden. Damit ist immer
auch die weibliche Form gemeint. 

Satzung                                                                                 Stand: 05. März 2005

1.     Name und Sitz

Der im Jahre 1900 gegründete Schützenverein führt den Namen „Schützen- Verein Wethmar von 1900 e. V:“. Er ist Mitglied des Westfälischen Schützenbundes. Der Verein hat seinen Sitz in Lünen - Wethmar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lünen eingetragen.

2.     Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluß aller Bürger ohne Unterschied des Standes, des Vermögens und der Konfession zur Erhaltung des heimatlichen Brauchtums durch Pflege der altüberlieferten Schützentradition. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Umgang mit den Mitteln des Vereins ist in der Finanzordnung festgelegt.

3.     Ziele

Seine Ziele verwirklicht der Schützenverein durch kameradschaftliche und gesellige Unterhaltung in:
1.      Ausmärsche und Festbesuche
2.      Vereins- und Kompanieveranstaltungen
3.      Pflege des Schießsports
4.      Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses
5.      Schützenfeste
6.      Traditions-, Brauchtums- und Nachbarschaftspflege

4.     Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
      Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2.   Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat über den jeweiligen Kompanieführer ein Aufnahmeantrag
      an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
3.   Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher  Stimmenmehrheit.
4.   Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Verein ein so gilt es als Neumitglied. Ehemalige  Dienstgradabzeichen
      dürfen nicht getragen werden.
5.   Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft durch Ausschluss verloren haben, können nur mit 2/3-  Mehrheit des
     Vorstands wieder aufgenommen werden.
6.   Der Verein hat fördernde Mitglieder. Deren Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

5.     Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
2.   Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum 31. Dezember erfolgen. Die Kündigung muss 

   
bis zum 01. Oktober dem Vorstand schriftlich vorliegen.
3.   Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen
      werden.
      Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied bis zu 4 Wochen nach schriftlicher Mitteilung beim erweiterten

   
Vorstand Einspruch einlegen.
      Ausschußgründe liegen vor:
      a.   bei Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des  Vereins.
      b.   wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als sechs Monaten Rückstand.
      c.   wegen unehrenhafter Handlungen
4.   Durch Austritt oder Ausschluß werden die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nicht berührt.

6.     Vereinsorgane

Organe des Vereins im Sinne des Vereinsrechts sind:
1.   die Mitgliederversammlung
2.   der Vorstand als geschäftsführender Vorstand
3.   der Vorstand als erweiterter Vorstand
Organe des Vereins im Sinne des Schützenwesens sind in der Geschäftsordnung beschrieben.

7.     Mitgliederversammlung

1.   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.   Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3.   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einberufung
      ist
     den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung acht Tage vorher mitzuteilen.
4.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in dringenden Fällen innerhalb einer Frist von vier Wochen             
      
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
      a.   die einfache Stimmenmehrheit des geschäftsführenden Vorstands beschließt.
      b.   ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.
5.   Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren.
6.   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
      a.   die Wahl und Abberufung des Vorstandes
      b.   die Entlastung des Kassierers
      c.   die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
      d.   die Änderung der Satzung und Ordnungen
      e.   die Festlegung der Beiträge
      f.    die Wahl der Kassenprüfer
      g.   die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
7.   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
8.   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei 
      Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von    
      Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9.   Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur         
      
abgestimmt werden, wenn der Antrag
      a.   mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich   
     
      eingegangen ist.
      b.  der Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung in die Tagesordnung 
           aufgenommen wird.
10. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel - 
      Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf 
      Satzungsänderung ist unzulässig.
11. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
12. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden geleitet.

8.     Der geschäftsführende Vorstand

1.   Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
      a.   der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
      b.   der 1. Kassierer und der 2. Kassierer
      c.   der 1. Schriftführer und der 2. Schriftführer
     d.   der Bataillonsführer (üblicherweise Oberst) und der stellvertretende Bataillonsführer     (üblicherweise Major)
2.   Zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich stets der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende befinden muß,   
     
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende 
      jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3.   Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

9.     Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

1.   Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen der
      Mitgliederversammlung und den Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes.
2.   Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes.
3.   Der geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder drei seiner     
     
Mitglieder es beantragen.
4.   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied          
     
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
5.   Der 1. Kassierer verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung über 
      das Geschäftsjahr, welches vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft, einen Kassenbericht vorzulegen. Die  
     
weiteren Aufgaben regelt die Finanzordnung.
6.   Der 1. Schriftführer führt den gesamten Geschäftsverkehr nach den Weisungen des Vorstandes und gibt in der  
     
Mitgliederversammlung den Jahresbericht. Die weiteren Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
7.   Der Schriftführer erstellt über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokolle.
8.   Die Protokolle der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzung sind in der nachfolgenden   
      
Versammlung bzw. Sitzung zu verlesen.
9.   Alle weiteren Aufgaben werden in der Geschäftsordnung geregelt.

10. Der erweiterte Vorstand

1.   Der erweiterte Vorstand besteht aus
      a.         dem geschäftsführenden Vorstand
      b.         den Kompanieführungen bestehend aus
                   1. Kompanieführer (üblicherweise Hauptmann)
                   2. Stellvertretendem Kompanieführer (üblicherweise Oberleutnant)
                   3. Spieß (üblicherweise Hauptfeldwebel)
      c.         dem Schützenkönigspaar
 
      d.         vier von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern

2.     Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören insbesondere die Kontrolle über die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus den Kompanien.

3.   Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei seinen Aufgaben.
4.   Ehrenvorsitzende, Generäle und der Kronenkönig (wenn nicht Vertreter des Königs) können als Beisitzer ohne

      Stimmrecht an den Sitzungen des erweiterten Vorstands teilnehmen.

11. Wahlen

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Vertreter der Mitgliederversammlung für den erweiterten Vorstand werden grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

In einer Mitgliederversammlung scheiden aus und werden neu gewählt
1.   der 1. Vorsitzende
2.   der 2. Schriftführer
3.   der 1. Kassierer
4.   der stellvertretende Bataillonsführer (üblicherweise Major)
5.   zwei Vertreter für den erweiterten Vorstand

In der nächsten Mitgliederversammlung scheiden aus und werden neu gewählt
1.   der 2. Vorsitzende
2.   der 1. Schriftführer
3.   der 2. Kassierer
4.   der Bataillonsführer (üblicherweise Oberst)
5.   zwei Vertreter für den erweiterten Vorstand

Die Wiederwahl der ausscheidenden Mitglieder ist zulässig.
Die Wahlen der Kompanieführungen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

12. Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des 1. Kassierers.
Die einmalige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich.

13. Ordnungen

Zur Durchführung seiner Arbeit gibt sich der Verein eine Geschäfts-, Finanz-, Beförderungs-, Ehren- und Schießordnung. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel - Stimmenmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung ist zugleich zu bestimmen, daß das Vermögen des Vereins nach Durchführung der Auflösung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

Lünen, den 05. März 2005

 


zum Seitenanfang


Copyright by Schützen-Verein Wethmar von 1900 e.V. | powered by SchilderTeam GbR | realized with Website Baker
Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am: 01.06.2008 von didi